Sind mehrere Personen Entlehner, so haften sie dem Verleiher solidarisch (vgl. OR 308).
Art. 308 OR
III. Haftung mehrerer Entlehner
Haben mehrere eine Sache gemeinschaftlich entlehnt, so haften sie solidarisch.
Vertragsrechtliche Informationen zur Leihe / Gebrauchsleihe